Sultan und Böhmermann und das Recht

Zum Hintergrund von § 130:

Die einschlägige Strafvorschrift, die Böhmermann je nach Ausgang nun zum Verhängnis werden könnte, dürfte dem türkischen Präsidenten gefallen. Denn sie ist ein Relikt aus dem Kaiserreich. Ursprünglich sollten damit andere Monarchen vor Herabsetzungen geschützt werden. Heute schützt sie auch gewählte Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder auf Staatsbesuch vor Beleidigungen und Verleumdungen. Ein Sonderrecht, das deutschen Kanzlern und Ministern nicht zuteil wird. Man sollte es so bald wie möglich streichen.

Denn der deutsche Staat muss ausländische Präsidenten und Regierungsmitglieder selbstverständlich vor tätlichen Angriffen schützen, aber doch nicht vor Satirikern oder Komikern! Deutsche Politiker werden von Foristen im Internet oder irgendwelchen Kleinkünstlern jeden Tag durch den Kakao und Dreck gezogen, ohne dass sie zum Kadi rennen. Weshalb dann also eine Lex Erdoğan?

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